Die Welt der Kryptowährungen entwickelt sich rasant – und mit ihr auch die Fragen rund um deren steuerliche Behandlung.
Einleitung
Die Welt der Kryptowährungen entwickelt sich rasant – und mit ihr auch die Fragen rund um deren steuerliche Behandlung. Die Schweiz hat sich international als eines der kryptofreundlichsten Länder etabliert, was sich auch in der steuerlichen Praxis widerspiegelt. Doch trotz Offenheit und Klarheit im Umgang mit digitalen Vermögenswerten bleibt die steuerliche Einordnung von Kryptotransaktionen komplex – insbesondere im Spannungsfeld zwischen Kapitalgewinnen, Einkommen und gewerbsmässiger Tätigkeit.
Dieser Beitrag beleuchtet, wie Token, Staking, Lending, Airdrops, Mining, NFTs, Blockchain-Transaktionen und Hard Forks steuerlich zu behandeln sind – praxisnah, korrekt nach schweizerischem Recht und mit konkretem Mehrwert für Privatpersonen und Unternehmer.
Grundsatz: Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen
Im schweizerischen Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten im Privatvermögen steuerfrei sind. Diese Regelung kommt auch auf Kryptowährungen zur Anwendung – unter der Bedingung, dass keine gewerbsmässige Handelstätigkeit vorliegt.
Konkret bedeutet dies: Wer als Privatperson Kryptowährungen kauft, hält und später mit Gewinn verkauft – sei es in Fiat-Währungen oder durch Umtausch in andere Coins – muss auf den Gewinn keine Einkommenssteuern entrichten. Gleiches gilt für die Nutzung von Token zur Wertaufbewahrung. Verluste können allerdings auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Damit hebt sich die Schweiz klar von anderen Ländern ab: Während in Deutschland, Schweden oder Frankreich Kapitalgewinne aus Krypto-Investitionen in der Regel steuerpflichtig sind, bietet das Schweizer System hier einen echten Standortvorteil für Privatanleger.
Besteuerung von Vermögenswerten (Vermögenssteuern)
Trotz der Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen unterliegen Kryptowährungen in der Schweiz der Vermögenssteuer. In der privaten Steuererklärung müssen alle digitalen Vermögenswerte per 31. Dezember mit dem entsprechenden Kurswert in Schweizer Franken deklariert werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert jährlich eine Liste mit den steuerlich massgeblichen Durchschnittswerten der gängigsten Kryptowährungen.
Ist ein Coin nicht gelistet, kann alternativ der ursprüngliche Kaufpreis oder ein belegbarer Marktwert verwendet werden. Entscheidend ist die Transparenz gegenüber der Steuerbehörde, weshalb eine nachvollziehbare Dokumentation sämtlicher Bestände unerlässlich ist.
Steuerfreie Leistungen bei Kryptowährungen
Handel und Tausch im Privatvermögen
Das Trading von Kryptowährungen im Rahmen des privaten Vermögens gilt als Kapitalanlage und fällt damit unter die steuerfreie Kapitalgewinnregelung. Es spielt keine Rolle, ob es sich um den Kauf, Verkauf oder den Tausch von Kryptowährungen handelt – solange die Transaktionen nicht regelmässig mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen, bleibt der Gewinn steuerfrei.
Allerdings ist die Abgrenzung zur gewerbsmässigen Tätigkeit fliessend. Die Steuerbehörden wenden ähnliche Kriterien wie beim Aktienhandel an, darunter die Häufigkeit der Transaktionen, das eingesetzte Kapital und die Absicht der Wiederanlage. Im Zweifel sollte eine steuerliche Einzelfallprüfung erfolgen.
Verkauf gegen Fiat-Währung
Auch der Verkauf von Kryptowährungen gegen Fiatgeld – also etwa der Umtausch in Schweizer Franken oder Euro – stellt keinen steuerpflichtigen Vorgang dar, solange er im privaten Kontext erfolgt. Der daraus resultierende Kapitalgewinn bleibt steuerfrei. Die daraus resultierenden Vermögensbestände sind jedoch deklarationspflichtig.
Spezielle Token-Arten und ihre Besteuerung
Native Tokens (z. B. Bitcoin, Litecoin)
Der Kauf, das Halten und der Verkauf sogenannter Zahlungs-Tokens – wie Bitcoin – unterliegt nicht der Einkommensbesteuerung, solange kein Erwerbscharakter vorliegt. Die Kurse per Jahresende sind für die Vermögenssteuer relevant, Gewinne aus Veräusserungen bleiben steuerfrei.
NFTs (Non-Fungible Tokens)
Auch NFTs, die einzigartig und nicht austauschbar sind, werden steuerlich wie andere digitale Vermögenswerte behandelt. Verkäufe im privaten Vermögen gelten als steuerfreie Kapitalgewinne. Anders ist die Situation bei Erstellern von NFTs: Erträge aus Lizenzvergaben oder Verkäufen gelten als Einkommen und sind steuerpflichtig – ähnlich wie bei Kunstwerken oder digitalen Inhalten.
Utility-Token (z. B. ERC-20)
Sofern Utility-Token ausschliesslich der Nutzung eines bestimmten Dienstes dienen, entstehen daraus keine steuerbaren Einkünfte. Erst beim Verkauf – sofern mit Gewinn – greift die Kapitalgewinnregelung. Diese bleibt jedoch im Privatvermögen steuerfrei.
ICOs und IEOs
Investitionen in neue Token über Initial Coin Offerings (ICO) oder Initial Exchange Offerings (IEO) werden wie normale Anschaffungen behandelt. Ein späterer Verkauf im Privatvermögen unterliegt somit nicht der Einkommenssteuer. Auch hier ist die Dokumentation entscheidend.
Steuerpflichtige Leistungen mit Kryptowährungen
Asset-backed Token
Erträge aus sogenannten Anlage-Token, die eine zivilrechtliche Forderung oder Beteiligung repräsentieren, unterliegen – insbesondere wenn sie Zinsen oder Dividenden abwerfen – der ordentlichen Einkommenssteuer. Der Verkauf solcher Token im Privatvermögen bleibt hingegen kapitalgewinnsteuerfrei.
Staking
Wer seine Coins für das Staking zur Verfügung stellt, erhält als Gegenleistung eine Vergütung in Form neuer Coins. Diese Staking-Rewards gelten steuerlich als Einkommen aus beweglichem Vermögen und sind zum Zeitpunkt des Zuflusses in CHF zu versteuern. Der jeweilige Kurs am Gutschriftsdatum ist massgebend.
Lending
Beim Lending von Token – also deren temporäre Überlassung gegen Entgelt – handelt es sich aus steuerlicher Sicht ebenfalls um eine einkommenssteuerpflichtige Leistung. Die erhaltene Vergütung gilt als Vermögensertrag.
Airdrops
Bei Airdrops erhalten Nutzer unentgeltlich Token – etwa als Marketingmassnahme oder Belohnung. Steuerlich gelten diese Zuteilungen als Einkommen im Zeitpunkt des Erhalts, sofern ein geldwerter Vorteil entsteht. Der Marktwert im Moment der Gutschrift bestimmt die steuerliche Belastung.
Hard Forks
Hard Forks entstehen, wenn sich eine neue Kryptowährung durch Abspaltung von einer bestehenden Blockchain entwickelt. Die steuerliche Behandlung ist analog zu Airdrops: Der erhaltene Coin gilt zum Marktwert im Zeitpunkt des Erhalts als einkommenssteuerpflichtig, sofern ein realer Handelswert besteht. Existiert zum Zeitpunkt der Fork jedoch kein Marktwert, wird kein Einkommen besteuert. Erst eine spätere Veräusserung fällt unter die Kapitalgewinnregelung.
Löhne in Kryptowährungen
Wenn Löhne oder Honorare in Kryptowährungen ausbezahlt werden, sind diese zum Marktwert im Zeitpunkt der Auszahlung als Einkommen zu versteuern. Aufgrund der Volatilität empfiehlt sich eine genaue Kursdokumentation zum Zeitpunkt der Gutschrift auf der Wallet. Eine pauschale Jahreskursumrechnung ist in diesen Fällen meist nicht sachgerecht.
Krypto-Mining
Das Mining stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar und ist daher einkommenssteuer- und AHV-pflichtig. Als Einkommen gilt der Wert der erhaltenen Coins im Zeitpunkt des Zuflusses. Betriebskosten wie Hardware, Strom oder Raumkosten sind steuerlich abzugsfähig.
Wichtig: Wird zusätzlich mit den geschürften Coins gehandelt, kann dies ebenfalls als gewerbsmässige Tätigkeit eingestuft werden. Dies hat Auswirkungen auf die Besteuerung von Handelsgewinnen und erfordert eine differenzierte steuerliche Planung.
Gewerbsmässiger Krypto-Handel
Wer Krypto-Assets nicht nur gelegentlich, sondern mit erwerbsorientierter Absicht handelt, wird unter Umständen von den Steuerbehörden als gewerbsmässiger Krypto-Händler eingestuft. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Gewinne einkommenssteuerpflichtig werden – Verluste können im Gegenzug steuerlich geltend gemacht werden.
Kriterien für Gewerbsmässigkeit
Typische Hinweise auf eine gewerbliche Tätigkeit sind: hoher Umsatz, Fremdfinanzierung, systematisches Vorgehen, kurze Haltedauer, Reinvestitionen der Gewinne und Verwendung zur Deckung des Lebensunterhalts. Die Beurteilung erfolgt einzelfallabhängig.
Berechnung steuerbarer Gewinne
Die korrekte Gewinnermittlung im gewerblichen Handel ist anspruchsvoll. Die gängigsten Methoden – gemäss ESTV akzeptiert – sind FIFO, LIFO, HIFO oder ACB. Die einmal gewählte Methode muss ein Kalenderjahr lang beibehalten werden.
Die Dokumentation aller Transaktionen ist Pflicht. Dazu gehören: Datum, Coin, Menge, Kurs in CHF. Für die Erfassung können spezialisierte Tools wie Koinly oder Coinpanda verwendet werden.
Kapitalgesellschaft als Alternative
Wer den Krypto-Handel intensiv betreibt, sollte eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) prüfen. Die Besteuerung erfolgt dann über die Gewinnsteuer (ca. 12–18 % je nach Kanton), was deutlich tiefer liegt als die progressive Einkommenssteuer bei natürlichen Personen. Gleichzeitig reduziert sich die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Bei guter Planung lässt sich die steuerliche Gesamtbelastung durch Dividendenstrategie und Rückstellungen weiter optimieren.
Fazit
Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in der Schweiz bietet klare Grundsätze, aber auch viele Detailfragen. Während private Kapitalgewinne in der Regel steuerfrei bleiben, sind viele Aktivitäten – etwa Mining, Staking, Lending oder Airdrops – steuerpflichtig. Wer über das übliche Mass hinaus handelt, riskiert die Einstufung als gewerbsmässiger Händler mit entsprechenden Konsequenzen.
Eine transparente Dokumentation, steuerliche Planung und bei Bedarf eine geeignete Rechtsform wie eine Kapitalgesellschaft sind essenziell. Die Zofingen Treuhand AG unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um die Krypto-Steuerpraxis.
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